AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 

GW Technik Industriehandel Weisser e.K.

1. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Allgemeines
1.1 Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen
gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
1.3 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen
unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.

2. Lieferungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Daten, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd
maßgebend.
2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2.4 Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z. B.
Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher
Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt
auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf
absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten
vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
2.5 Teillieferungen sind zulässig.
2.6 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern
oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% p.a.
desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet.
2.7 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Unsere Lieferverpflichtungen sind mit dem Ausgang aus dem Werk oder Lager mit der
Übergabe an einen Spediteur erfüllt. Für Beschädigungen haften wir nicht.

3. Verpackungen
3.1 Die Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich
leihweise überlassen wird.
3.2 Leihweise zur Verfügung gestellte Packmittel sollen vom Käufer baldmöglichst frachtfrei
zurückgesandt werden.
3.3 Für Kleinmengen werden Zuschläge erhoben.
3.4 Werden Erzeugnisse, die mit einem Warenzeichen gekennzeichnet sind, verarbeitet, so ist
die Benutzung des Warenzeichens in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis
nur zulässig, wenn schriftliche Zustimmung des betreffenden Lieferanten vorliegt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der
am Tag der Rechnungsstellung geltenden jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ab Lager einschließlich normaler Verpackung.
3. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise an die am Tage der Auslieferung
geltenden Preise anzupassen. Wir verpflichten uns in diesem Falle, den
Käufer/Besteller vor Auslieferung der Ware hiervon zu benachrichtigen. Diesem
steht dann das Recht zu, binnen 7 Tagen nach Bekanntmachung der Preiserhöhung
vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
4.3 Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht. Das gilt auch im Eventualfall einer
Stundung der Zahlung.
4.4 Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z. B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs,
Nichteinlösung von Schecks etc., Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung)
werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir ausnahmsweise zahlungshalber
Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche
Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlichen
Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten
auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Ware auf Kosten des Käufers
zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch
Gebrauch gemacht wird. Alte Forderungen aus dem Verkauf von Ware, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils
an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der
in unserem Eigentum stehenden Ware zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung
in Kenntnis zu setzen.
Er ist im Falle des Verzugs, insbesondere im Insolvenzfall, verpflichtet uns den Zutritt zu
unserer Ware und den hier hergestellten Erzeugnissen zu gestatten und Einsicht in seine
Bücher zu geben.
4.5 Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig. Zurückhaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter
Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
4.6 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir befugt, eingeräumte
Zahlungsfristen zu widerrufen und Vorauskasse oder Nachnahme in bar zu verlangen.
Soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen, behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der
Wechsel Barzahlung zu verlangen.

5. Beanstandungen
5.1 Bei Lieferungen von typkonformer Ware entsprechen die gemachten Angaben Mittelwerten.
Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass bei Sonderposten, Substandard-, Offgrade-,
Sekundaqualitäten, Mahlgüter etc. und insbesondere bei Regeneraten die Abweichungen
bzw. Schwankungen neben weiteren Unterschieden wesentlich größer sein können. Für
Abfälle kann keine Gewähr übernommen werden. Wegen der unterschiedlichen
Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte, ist die
Beratung unverbindlich. Sie befreit den Käufer keinesfalls von der eigenen Verpflichtung,
die Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
5.2 Bei zu Recht beanstandeter Ware, bzw. Teile derselben, sind wir zur Nachlieferung
verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder
schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Käufer berechtigt, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadenansprüche wegen Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu 8 "Ersetzte Teile sind auf
Verlangen an uns unfrei zurückzusenden".
5.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterläst er diese Anzeige
oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als
vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur
Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Voraussetzung für die Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße
Lagerung der Ware nach Ablieferung. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich
nach Feststellung zu erheben. Alle Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach
Gefahrenübergang.
5.4 Für Gewährleistungen für Originalprodukte sind diese Hersteller zuständig. Der
Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte
gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme,
Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als
Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht
auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst
ungenügend gewesen sei. Die Bestimmungen gelten auch für Falschlieferungen.
5.5 Schäden zum Anlieferzeitpunkt werden nur anerkannt, wenn bei der Annahme der
Frachtführer diese Schäden schriftlich quittiert. Bei anerkannten Fehlmengen können wir
nach unserer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
5.6 Rückgriffsansprüche gemäß § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für
nicht mit uns abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten
des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rüge-Obliegenheiten, voraus.

6. Auskünfte
6.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns vertriebenen
Produkte, bzw. vom Hersteller, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach
bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlösung von Schecks und evtl. Wechseln – unser
Eigentum.
7.2 Der Käufer hat laufend Aufzeichnungen über den Bestand der Verarbeitung und den
Verkauf der Vorbehaltsware zu führen, und zwar auf eine Art, die uns unsere Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt gewährleistet.
7.3 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware
verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil
zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft
Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind
wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen
neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
7.4 Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon
jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren,
gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer
Vorbehaltswaren. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum
vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
7.5 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht
gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen.
Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.
7.6 Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt
um mehr als 15% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur
Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
7.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene
Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann
zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung
zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus
an uns ab.

8. Allgemeine Haftung
8.1 In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund
vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder
Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit unseren leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige
Haftung nach dem Produkt-Haftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch
außer in Fällen des Ersatzes auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Kommissionsgeschäfte
9.1 Für alle Kommissionsgeschäfte haben die "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"
der jeweiligen Hersteller/Lieferanten ausschließlich Gültigkeit und sind direkt geltend zu
machen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllung für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Villingen-Schwenningen.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich evtl. Wechsel- und
Scheckklagen, ist Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Wir können den Käufer nach unserer 
Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UNCITRAL)
wird ausgeschlossen.
10.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist
vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig,
erreicht wird.

11. Incoterms
Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die jeweils gültige Fassung der Incoterms
Anwendung.

12. Datenschutz
12.1 Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Villingen-Schwenningen, 18. Juni 2020

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